Party bei rainer, jetzt erst recht...

Wie Du in Deiner Situation Deinen Partner zurückgewinnen kannst. Hol Dir in diesem Forum das Feedback von anderen Mitgliedern und tausche Dich aus über Ex-Zurück-Strategien, spezielle Situationen, erste Erfolge, Tipps für die Kontaktsperre uvm.
Rainer
Beiträge: 1322
Registriert: So 4. Dez 2011, 15:28
Wohnort: Niedersachsen/Braunschweig
Geschlecht:

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von Rainer » Mo 6. Feb 2012, 13:06

Druckversion





Verbot einer "Heidenspaß-Party" am Karfreitag ist rechtmäßig

BayVGH, Urteil vom 07. April 2009, Az. 10 BV 08.1494


Leitsatz des Gerichts:

Das nach dem Feiertagsgesetz bestehende Verbot, am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen zu veranstalten, ist rechtmäßig. Eine geplante Tanzveranstaltung, die nach den Ankündigungen vorrangig Unterhaltungszwecken dienen soll, genießt weder den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Bekenntnis- noch der Versammlungsfreiheit.


I. Der Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine Weltanschauungsgemeinschaft, die sich ihrem Programm zufolge an den Grundsätzen der Aufklärung und des Humanismus orientiert und als Vereinigung von Konfessionslosen für eine Trennung von Staat und Kirche eintritt sowie zum Ziel hat, die Privilegien der Kirchen abzubauen. Wie bereits in den Jahren zuvor beabsichtigte der Kläger am Karfreitag, den 6. April 2007, in Räumen mit Schankbetrieb in einem Theater in München eine Veranstaltung durchzuführen. Diese kündigte er unter dem Begriff „Heidenspaß-Party“ an. Die Veranstaltung sollte um 17.00 Uhr mit der Vorführung des Films „Chocolat“ beginnen. Für 19.30 Uhr war ein „Schoko-Büffet“ vorgesehen. Sodann sollte um 20.00 Uhr erneut ein Film („Wer früher stirbt, ist länger tot“) vorgeführt werden. Schließlich kündigte der Kläger für 22.30 Uhr einen „Freigeister-Tanz“ mit der Rockband „Heilig“ an. Beworben wurde diese Party mit dem Text: „Mit Live-Musik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem allen Bürger/Innen dieser Republik das öffentliche Tanzen aus christlichen Gründen untersagt ist!“. Für jeden der beiden Filme sowie die Party sollten jeweils 7,50 Euro Eintritt verlangt werden. Der Eintritt sollte für alle Veranstaltungen auch einzeln möglich sein.
Nach Anhörung des Klägers untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 3. April 2007 die Durchführung der Veranstaltung „Heidenspaß-Party“ am 6. April 2007 ab ca. 22.30 Uhr. Hiergegen ließ der Kläger Widerspruch einlegen. Nach Durchführung eines erfolglosen Eilverfahrens über zwei Instanzen nahm der Kläger von der Durchführung der beabsichtigten Party Abstand.
Die Regierung von Oberbayern stellte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache ein. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens legte sie dem Kläger auf. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 ließ der Kläger Klage erheben und beantragt festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2007 rechtswidrig und die Kostenübertragung auf den Kläger aufzuheben ist.
Mit Urteil vom 12. März 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 legte der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht München hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht abgewiesen.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zutreffend als Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig erachtet. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit der Eingriffsmaßnahme ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, denn der Kläger beabsichtigt jährlich am Karfreitag eine vergleichbare Veranstaltung durchzuführen.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Verbotsverfügung für die am Karfreitag, den 6. April 2007, geplante „Heidenspaß-Party“ war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

2.1 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten oder zu unterbinden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in den Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist. Versammlungsrechtliche Befugnisnormen sperren im vorliegenden Fall die Anwendung der sicherheitsrechtlichen Generalbefugnis nicht, weil die untersagte „Heidenspaß-Party“ keine Versammlung ist. Bei der Veranstaltung des Klägers handelt es sich bereits nicht um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, der darauf ausgerichtet wäre, eine Lockerung des Veranstaltungsverbots am Karfreitag zu erreichen. Vielmehr hätte der Kläger durch die geplante Veranstaltung im Weg der Selbsthilfe das von ihm angestrebte Anliegen bereits in die Tat umgesetzt. Ein derartiges Vorgehen genießt nicht den Schutz des Art. 8 GG. Im Übrigen steht bei der geplanten Veranstaltung der Unterhaltungszweck im Vordergrund.

2.2 Die Beklagte konnte die streitgegenständliche Anordnung für den Einzelfall treffen, um eine rechtswidrige Tat zu verhüten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht hätte. Zumindest mit der Tanzveranstaltung „Freigeister-Tanz“ am Karfreitag ab 22.30 Uhr hätte der Kläger den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Art. 7 Nr. 3 c des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage verwirklicht, wonach mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 2 FTG am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG sind am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
Das Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG hatte der Kläger auch zu beachten, denn es ist entgegen seiner Auffassung nicht verfassungswidrig. Es verstößt weder gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland noch gegen die Verfassung des Freistaates Bayern.
Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV genießen Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung besonderen gesetzlichen Schutz. Die spezielle Regelung für Karfreitag beruht darauf, dass es sich bei diesem Feiertag um einen der höchsten christlichen Feiertage handelt, für den wegen seines ernsten Charakters weitergehendere Einschränkungen als für normale Sonn- und Feiertage gerechtfertigt sind.
Zweifelsohne besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Verfassungsauftrag, die Religionsausübung und die Belange der Religionsgemeinschaften zu schützen und dem Recht des Einzelnen, von Eingriffen in seine Handlungsfreiheit verschont zu bleiben. Diesen widerstreitenden Interessen gerecht zu werden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Diesen Vorgaben ist der bayerische Gesetzgeber mit dem Feiertagsgesetz in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen.
Nach wie vor ist es nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Regelung Rücksicht auf die religiösen Empfindungen der Mehrheit der christlich geprägten Bürger nimmt, für die der Karfreitag ein besonderer Tag der Stille und Besinnung ist. Der Gesetzgeber darf trotz des durchaus zutreffenden Hinweises des Klägers darauf, dass immer weniger Menschen im Bundesgebiet christlichen Religionsgemeinschaften angehören, nach wie vor davon ausgehen, dass derartige musikalische Darbietungen den religiösen und sittlichen Vorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung nicht entsprechen und diese dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1 und 2 BV beeinträchtigt werden. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung des Wandels der Anschauungen und religiösen Überzeugungen in der Gesellschaft nicht überschritten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hinreichend beachtet. Das Übermaßverbot wäre erst dann verletzt, wenn der Bürger durch das Gesetz in einem Maße belastet würde, das zu dem angestrebten Zweck in krassem Missverhältnis stünde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass der gerügte Eingriff vergleichsweise gering ist. Das Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG betrifft nur einen einzigen Kalendertag im Jahr. Ansonsten sind musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb nicht generell verboten. An anderen stillen Tagen können nämlich gemäß Art. 5 FTG Befreiungen erteilt werden. Die Andersgläubigen oder Nichtgläubigen werden dadurch, dass der Karfreitag besonders geschützt ist, nicht in einer gegen das Toleranzgebot verstoßenden Weise beeinträchtigt. Sie müssen weder an den Feiern der Christen teilnehmen noch sind sie gezwungen, den Tag ernst und feierlich zu begehen. Im privaten Bereich steht es ihnen frei, das zu tun, was immer sie wollen. Deshalb sind auch rein private Musikveranstaltungen nicht verboten, sofern sie nicht anderweitig, etwa durch unzulässige Lärmimmissionen, Dritte stören. Für Nichtchristen ist es damit ohne weiteres möglich und zumutbar, dem „staatlichen Diktat“, wie der Kläger es nennt, hinsichtlich des Karfreitags auszuweichen. Nicht möglich ist dies allerdings für Christen, die den Tag ernst und still begehen wollen, jedoch über reißerische Werbung darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine öffentliche Veranstaltung geplant ist, bei der in äußerst provokanter Weise der ernste Charakter des Karfreitags ad absurdum geführt werden soll. Da die Veranstaltung öffentlich gewesen wäre - gerade mit der Werbung sollten auch Nichtmitglieder des Klägers angesprochen werden - und somit jedermann Zutritt zu der Tanzveranstaltung gewährt werden sollte, unterlag sie dem Regelungsbereich des Gesetzgebers.

2.3 Die angefochtene Verbotsverfügung der Beklagten erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG liegen vor.

2.4 Der Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 8, 9, 10 und 11 EMRK. Weder ist das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) noch sein Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) beeinträchtigt. Wie oben dargelegt, war die für den Karfreitag vorgesehene Tanzveranstaltung weder eine Versammlung noch war ihr eine Meinungsäußerung zu entnehmen. Ob der Kläger sich auf Art. 8 EMRK berufen kann, kann offen bleiben, denn der Gewissens- und Religionsfreiheit ist als speziellerer Norm grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK schützt den Kläger nicht weitergehend als Art. 4 GG und Art. 107 BV, denn die verbotene Tanzveranstaltung ist kein Ausdruck einer Weltanschauung.

3. Da sich das Verbot der Tanzveranstaltung als rechtmäßig erweist, ist auch der Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.

4. Daher ist die Berufung in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

schnecke
Beiträge: 1419
Registriert: Do 19. Jan 2012, 10:08
Geschlecht:

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von schnecke » Mo 6. Feb 2012, 13:22

Rainer hat geschrieben:Leitsatz des Gerichts:

Das nach dem Feiertagsgesetz bestehende Verbot, am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen zu veranstalten, ist rechtmäßig. Eine geplante Tanzveranstaltung, die nach den Ankündigungen vorrangig Unterhaltungszwecken dienen soll, genießt weder den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Bekenntnis- noch der Versammlungsfreiheit.
Es findet nicht in den Räumen eines Schankbetriebes statt....
Desweiteren gehen wir keine etwaigeren Rechtswidrichkeiten ein, da es eine Privatfeier ist. ;)
Es gibt keine Probleme nur Herausforderungen

Rainer
Beiträge: 1322
Registriert: So 4. Dez 2011, 15:28
Wohnort: Niedersachsen/Braunschweig
Geschlecht:

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von Rainer » Mo 6. Feb 2012, 13:39

Einer unserer Gäste hatte diesbezgl. bedenken, und darum habe ich das Urteil mal zur info rausgesucht !!!

es fehlen aber noch eine menge Leute !!!
also Boys & Girls, Anmelden !!!

Rainer
Beiträge: 1322
Registriert: So 4. Dez 2011, 15:28
Wohnort: Niedersachsen/Braunschweig
Geschlecht:

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von Rainer » Sa 11. Feb 2012, 20:29

Back to the Top !!!

Haaallooooo !!!!
es sind noch plätze frei !!!!
Miss Piggy ist eine Stangendiva !!!! ... Sie steht auf Massenpuplikum !!!

Bild

Sylph
Beiträge: 235
Registriert: Sa 19. Nov 2011, 20:03
Geschlecht:

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von Sylph » Sa 11. Feb 2012, 21:13

Oh je Rainer...damit lockst aber keinen Vegetarier hinter dem Ofen hervor... ;)

Sonnengelb
Beiträge: 410
Registriert: Di 13. Dez 2011, 15:41

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von Sonnengelb » Sa 11. Feb 2012, 21:28

Um Gottes Willen, was ist mit seinen Vorderpfoten geschehen? :o :D

sulaika
Beiträge: 795
Registriert: So 20. Nov 2011, 23:31
Geschlecht:

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von sulaika » Sa 11. Feb 2012, 22:09

ich möchte auch so silberne stiefelchen :(

Benutzeravatar
willow4
Beiträge: 1596
Registriert: So 4. Dez 2011, 20:08
Geschlecht:

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von willow4 » Sa 11. Feb 2012, 22:10

sulaika hat geschrieben:ich möchte auch so silberne stiefelchen :(
Hast Du Dir nicht gerade welche gekauft? :lol: ;)
Und eines Tages spürst du genügend Kraft, Mut und Zuversicht, um dich von den Fesseln des Zögerns und der Angst zu befreien und zu neuen Ufern aufzubrechen.

sulaika
Beiträge: 795
Registriert: So 20. Nov 2011, 23:31
Geschlecht:

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von sulaika » Sa 11. Feb 2012, 22:14

aber nur ganz langweilig in schwarz...es hat sage und schreibe inkl fahrt 1h gedauert-allein dafür müsste mich doch jeder mann lieben oder?
und ich hab noch 16gratis-joghurt von actimel mitgebracht...vorbildlich-oder???

Benutzeravatar
willow4
Beiträge: 1596
Registriert: So 4. Dez 2011, 20:08
Geschlecht:

Re: Party bei rainer, jetzt erst recht...

Beitrag von willow4 » Sa 11. Feb 2012, 22:15

sulaika hat geschrieben:aber nur ganz langweilig in schwarz...es hat sage und schreibe inkl fahrt 1h gedauert-allein dafür müsste mich doch jeder mann lieben oder?
und ich hab noch 16gratis-joghurt von actimel mitgebracht...vorbildlich-oder???
ja, echt super! :lol: :lol: :lol: ;) ;) 8-)
Und eines Tages spürst du genügend Kraft, Mut und Zuversicht, um dich von den Fesseln des Zögerns und der Angst zu befreien und zu neuen Ufern aufzubrechen.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast